ElektroGesetz ElektroGesetz
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang
2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 Der Bundestag hat mit
Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt
1 Allgemeine Vorschriften § 1 Abfallwirtschaftliche Ziele (1) Dieses
Gesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 22 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes für Elektro- und Elektronikgeräte
fest. Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und
Elektronikgeräten und darüber hinaus die Wiederverwendung, die stoffliche
Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die
zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren sowie den Eintrag von
Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern. Bis
31. Dezember 2006 sollen durchschnittlich mindestens vier Kilogramm
Altgeräte aus privaten Haushalten pro Einwohner pro Jahr
getrennt gesammelt werden. (2) Die Bundesregierung prüft die
abfallwirtschaftlichen Auswirkungen der Regelungen der §§ 9 bis 13
spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die
Bundesregierung berichtet über das Ergebnis ihrer Prüfung dem Deutschen
Bundestag und dem Bundesrat. § 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz
gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die folgenden Kategorien
fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in
den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt: 1. Haushaltsgroßgeräte 2.
Haushaltskleingeräte 3. Geräte der Informations- und
Telekommunikationstechnik 4. Geräte der Unterhaltungselektronik 5.
Beleuchtungskörper 6. Elektrische und elektronische Werkzeuge mit
Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge 7. Spielzeug sowie Sport-
und Freizeitgeräte 8. Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter
und infektiöser Produkte 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente 10.
Automatische Ausgabegeräte. Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes
1 sind insbesondere die in Anhang I aufgeführten Geräte. § 5 gilt auch für
Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Elektro- und Elektronikgeräte, die der Wahrung der wesentlichen
Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder eigens
für militärische Zwecke bestimmt sind. (3) Soweit dieses Gesetz keine
abweichenden Vorschriften enthält, finden das Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz und die auf Grund des
Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen in
der jeweils geltenden Fassung Anwendung. § 21 Abs. 1, §§ 26 und 54 Abs. 1
Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, § 1 Abs. 3 der
Nachweisverordnung und § 1 Abs. 2 Satz 1 der
Transportgenehmigungsverordnung gelten entsprechend. Bestehen auf Grund
anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an die Rücknahme,
Wiederverwendung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder
an die Verwendung bestimmter Stoffe in Elektro- und
Elektronikgeräten, bleiben diese unberührt. §
3 Begriffsbestimmungen (1) Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne
dieses Gesetzes sind Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme
und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und
Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)*) Vom
16. März 2005 *) Mit diesem Gesetz werden die Richtlinie 2002/96/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über
Elektround Elektronik-Altgeräte (ABl. EU Nr. L 37 S. 24), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2003/108/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG
über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. EU Nr. L 345 S. 106), und die
Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in
Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. EU Nr. L 37 S. 19) umgesetzt. Die
Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften und den Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 104 S. 37), geändert durch die
Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli
1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Bundesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 763 1.
Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder
elektromagnetische Felder benötigen, 2. Geräte zur Erzeugung, Übertragung und
Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung
von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt
ausgelegt sind. (2) Geräteart im Sinne des Gesetzes bezeichnet
Geräte innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung
oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen. (3) Altgeräte im
Sinne dieses Gesetzes sind Elektround Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne
des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und
Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts
der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind. (4) Private Haushalte im
Sinne dieses Gesetzes sind private Haushaltungen im Sinne des
Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes sowie sonstige
Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge
der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten
Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind. (5) Vermeidung im
Sinne dieses Gesetzes umfasst Maßnahmen zur Verringerung der Menge und
der Umweltschädlichkeit von Altgeräten, ihren Werkstoffen und
Substanzen. (6) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes umfasst
Maßnahmen, bei denen die Altgeräte oder deren Bauteile zu dem gleichen Zweck
verwendet werden, für den sie hergestellt oder in Verkehr gebracht
wurden. (7) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die in Anhang II B
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Verfahren. (8)
Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist die in einem
Produktionsprozess erfolgende Wiederaufbereitung der Abfallmaterialien für
den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter
Ausschluss der energetischen Verwertung. (9) Beseitigung im Sinne dieses
Gesetzes umfasst die in Anhang II A des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes genannten Verfahren. (10) Behandlung im Sinne dieses
Gesetzes sind Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Altgeräte an eine
Anlage zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern,
zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden,
sowie sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der
Altgeräte dienen. (11) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist jeder,
der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich
der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312b Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gewerbsmäßig 1. Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem
Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in
Verkehr bringt, 2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer
nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des
Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem Gerät erscheint, oder 3. Elektro- oder
Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und
in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer
abgibt. (12) Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der neue
Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Der
Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, wenn er schuldhaft
neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum
Verkauf anbietet. (13) Gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im
Sinne dieses Gesetzes sind solche, die eine oder mehrere der in § 3a Abs.
1 des Chemikaliengesetzes genannten und in Anhang VI der Richtlinie
67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
näher bestimmten Eigenschaften aufweisen. Abschnitt 2 Pflichten beim
Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten §
4 Produktkonzeption Elektro- und Elektronikgeräte sind möglichst so
zu gestalten, dass die Demontage und die Verwertung, insbesondere die
Wiederverwendung und die stoffliche Verwertung von Altgeräten, ihren
Bauteilen und Werkstoffen, berücksichtigt und erleichtert werden. Die
Hersteller sollen die Wiederverwendung nicht durch besondere
Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn,
dass die Konstruktionsmerkmale rechtlich vorgeschrieben sind oder die
Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder
Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf
den Gesundheitsschutz, den Umweltschutz oder auf
Sicherheitsvorschriften. § 5 Stoffverbote (1) Es ist verboten, neue
Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr zu bringen, die mehr als 0,1
Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom,
polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether (PBDE) je
homogenem Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem
Werkstoff enthalten. Satz 1 gilt nicht für Elektro- und
Elektronikgeräte der Kategorien 8 und 9 und nicht für
Elektround Elektronikgeräte, die vor dem 1. Juli 2006 erstmals in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden. Er gilt auch
nicht für Ersatzteile für die Reparatur oder die Wiederverwendung von
Elektro- und- Elektronikgeräten, die erstmals vor dem 1. Juli 2006
in Verkehr gebracht werden. 764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr.
17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 (2) Absatz 1 gilt nicht für die im
Anhang der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher
Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. EU Nr. L 37 S. 19) in der
jeweils geltenden Fassung aufgeführten Verwendungszwecke. §
6 Einrichten der Gemeinsamen Stelle, Registrierung,
Finanzierungsgarantie (1) Die Hersteller richten innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Gemeinsame Stelle (§ 14)
ein. Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt die Gemeinsame
Stelle ihre Aufgaben nach § 14 Abs. 3, 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 und
3 nicht wahr, ist jeder Hersteller verpflichtet, den
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten für die Sammlung,
Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu erstatten. Die nach Landesrecht
zuständige Behörde setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest. (2) Jeder
Hersteller ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (§ 16) nach
Maßgabe der Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder
Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Der Registrierungsantrag muss die
Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und
den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten. Dem Registrierungsantrag
ist eine Garantie nach Absatz 3 Satz 1 oder eine Glaubhaftmachung nach
Absatz 3 Satz 2 beizufügen. Jeder Hersteller hat die Registrierungsnummer im
schriftlichen Geschäftsverkehr zu führen. Hersteller, die sich nicht haben
registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, dürfen Elektro-
und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen. (3) Jeder Hersteller ist
verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich eine insolvenzsichere Garantie
für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und
Elektronikgeräte nachzuweisen, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr
gebracht werden und in privaten Haushalten genutzt werden können. Dies
gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, für die der
Hersteller glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als
privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht
in privaten Haushalten genutzt werden. Die Garantie kann zum Beispiel in
Form einer Versicherung, eines gesperrten Bankkontos oder einer Teilnahme
des Herstellers an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Entsorgung
von Altgeräten, wie einem System, das auf der Berechnung nach § 14 Abs.
5 Satz 3 Nr. 2 beruht, gestellt werden. (4) Für Altgeräte aus privaten
Haushalten der Kategorie 1 dürfen bis zum 13. Februar 2013, für Altgeräte
aus privaten Haushalten aller anderen Kategorien bis zum 13. Februar 2011
die Kosten für die Entsorgung der Geräte, die vor dem 13. August 2005 in
Verkehr gebracht worden sind, beim Verkauf neuer Produkte gegenüber dem
Käufer ausgewiesen werden. Es dürfen keine Kosten ausgewiesen werden, die die
tatsächlich entstandenen Kosten überschreiten. Eine Ausweisung der
Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, die nach dem
13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ist nicht zulässig. §
7 Kennzeichnung Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August
2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr
gebracht werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller
eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass
das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Sie
sind außerdem mit dem Symbol nach Anhang II zu kennzeichnen, sofern eine
Garantie nach § 6 Abs. 3 erforderlich ist. Sofern es in Ausnahmefällen auf
Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das
Symbol auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein
für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken. § 8 Vertrieb mit
Hilfe der Fernkommunikationstechnik Die Anforderungen des § 6 Abs. 2, 3
und 4 sowie der §§ 7 und 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 5
gelten auch für Hersteller, die Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe
der Fernkommunikationstechnik unmittelbar an Nutzer in privaten Haushalten in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vertreiben. Abschnitt
3 Sammlung, Rücknahme, Behandlungs- und Verwertungspflichten §
9 Getrennte Sammlung (1) Besitzer von Altgeräten haben diese einer
vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. (2) Die
nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen
(öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) informieren die privaten Haushalte
über die Pflicht nach Absatz 1. Sie informieren die privaten
Haushalte darüber hinaus über 1. die in ihrem Gebiet zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten der Rückgabe oder Sammlung von Altgeräten, 2.
deren Beitrag zur Wiederverwendung, zur stofflichen Verwertung und zu anderen
Formen der Verwertung von Altgeräten, 3. die möglichen Auswirkungen bei
der Entsorgung der in den Elektro- und Elektronikgeräten
enthaltenen gefährlichen Stoffe auf die Umwelt und die
menschliche Gesundheit, 4. die Bedeutung des Symbols nach Anhang
II. (3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten im Rahmen
ihrer Pflichten nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Sammelstellen ein, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres
Gebietes von Endnutzern und Vertreibern angeliefert werden
können (Bringsystem). Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können
die Annahme an einzelnen Sammelstellen auf bestimmte Altgerätegruppen nach
Absatz 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am
23. März 2005 765 beschränken, wenn dies aus Platzgründen unter
Berücksichtigung der sonstigen Wertstofferfassung im Einzelfall notwendig
ist und die Erfassung aller Altgerätegruppen nach Absatz 4 im
Entsorgungsgebiet des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers sichergestellt
ist. Bei der Anlieferung darf kein Entgelt erhoben werden. Die
öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger können die Altgeräte auch bei
den privaten Haushalten abholen (Holsystem). Die Anzahl der Sammelstellen
oder die Kombination mit Holsystemen ist unter Berücksichtigung der
jeweiligen Bevölkerungsdichte, der sonstigen örtlichen Gegebenheiten und
der abfallwirtschaftlichen Ziele nach § 1 festzulegen. Die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Annahme von Altgeräten
ablehnen, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die
Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen. Bei Anlieferungen von
mehr als 20 Geräten der Gruppen 1 bis 3 des Absatzes 4 sind Anlieferungsort
und -zeitpunkt mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
abzustimmen. Die Überlassungspflichten privater Haushaltungen nach § 13
Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und die
Entsorgungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für Abfälle
aus privaten Haushaltungen nach § 15 Abs. 1 bis 3 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben von den Sätzen 6 und 7
unberührt. (4) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen die
von den Herstellern abzuholenden Altgeräte in folgenden Gruppen in
Behältnissen unentgeltlich bereit: 1. Haushaltsgroßgeräte, automatische
Ausgabegeräte 2. Kühlgeräte 3. Informations- und Telekommunikationsgeräte,
Geräte der Unterhaltungselektronik 4. Gasentladungslampen 5.
Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische
Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte,
Überwachungs- und Kontrollinstrumente. Die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger melden der Gemeinsamen Stelle (§ 14) die zur Abholung
bereitstehenden Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1, 2, 3 und 5 eine
Abholmenge von mindestens 30 Kubikmetern pro Gruppe und bei der Gruppe 4 eine
Abholmenge von mindestens drei Kubikmetern erreicht ist. (5) Die
Behältnisse nach Absatz 4 sind von den Herstellern unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen. Sie müssen abgedeckt und mit Ausnahme der Behältnisse
der Gruppe 4 für die Aufnahme durch herkömmliche Abholfahrzeuge geeignet
sein. Die Behältnisse für die Gruppe 3 müssen gewährleisten, dass
Bildschirmgeräte separat und bruchsicher erfasst werden können. Die
zuständige Behörde trifft auf Grundlage der von ihr geprüften Berechnungen
der Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 6 Satz 4 die im Einzelfall
erforderlichen Anordnungen, um sicherzustellen, dass den
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die erforderliche Menge an
Behältnissen zur Verfügung steht. Hierzu zeigen die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger der Gemeinsamen Stelle alle
in ihrem Gebiet vorgesehenen Abholstellen an. (6) Ein
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann die gesamten Altgeräte einer
Gruppe nach Absatz 4 für jeweils mindestens ein Jahr von der Bereitstellung
zur Abholung ausnehmen, wenn er dies der Gemeinsamen Stelle drei Monate
zuvor anzeigt. Er hat diese Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden
oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen. § 13 Abs. 1 Nr. 3
bis 7, Abs. 3 Satz 6 und § 13 Abs. 4 gelten entsprechend. (7) Die Vertreiber
können freiwillig Altgeräte zurücknehmen. Die Absätze 2 und 3 Satz 3 gelten
entsprechend. Übergeben die Vertreiber freiwillig
zurückgenommene Altgeräte oder deren Bauteile nicht den Herstellern oder
den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, so haben sie die Altgeräte
wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen. Für
diese Altgeräte gelten § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, Abs. 3 Satz 6 und § 13
Abs. 4 entsprechend. Für die Tätigkeiten nach Satz 3 darf der Vertreiber von
privaten Haushalten kein Entgelt verlangen. (8) Die Hersteller können
freiwillig individuelle oder kollektive Rücknahmesysteme für die
unentgeltliche Rückgabe von Altgeräten aus privaten Haushalten
einrichten und betreiben, sofern diese im Einklang mit den Zielen nach § 1
stehen. Sie haben die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder
nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen. (9) Die Sammlung und
Rücknahme von Altgeräten durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger,
Vertreiber und Hersteller ist so durchzuführen, dass eine
spätere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung,
insbesondere stoffliche Verwertung, nicht behindert werden. §
10 Rücknahmepflicht der Hersteller (1) Jeder Hersteller ist verpflichtet,
die nach § 9 Abs. 4 bereitgestellten Behältnisse entsprechend der
Zuweisung der zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 5 unverzüglich abzuholen.
Für die Abholung gilt § 9 Abs. 8 entsprechend. Er hat die Altgeräte oder
deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12
zu entsorgen sowie die Kosten der Abholung und der Entsorgung zu
tragen. (2) Jeder Hersteller ist verpflichtet, für Altgeräte
anderer Nutzer als privater Haushalte, die als Neugeräte nach dem 13.
August 2005 in Verkehr gebracht werden, ab diesem Zeitpunkt eine zumutbare
Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen und die Altgeräte zu entsorgen. Zur
Entsorgung von Altgeräten, die nicht aus privaten Haushalten stammen und
als Neugeräte vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, ist der
Besitzer verpflichtet. Hersteller und Nutzer können von den Sätzen 1 und
2 abweichende Vereinbarungen treffen. Der Entsorgungspflichtige hat die
Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln
und nach § 12 zu entsorgen sowie die Kosten der Entsorgung zu tragen. (3)
§ 9 Abs. 2 gilt für Hersteller entsprechend. § 11 Behandlung (1) Vor
der Behandlung ist zu prüfen, ob das Altgerät oder einzelne Bauteile einer
Wiederverwendung 766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17,
ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 zugeführt werden können, soweit die
Prüfung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. (2) Die
Behandlung hat nach dem Stand der Technik im Sinne des § 3 Abs. 12 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu erfolgen. Es sind mindestens alle
Flüssigkeiten zu entfernen und die Anforderungen an die selektive
Behandlung nach Anhang III zu erfüllen. Andere Behandlungstechniken, die
mindestens das gleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und
die Umwelt sicherstellen, können nach Aufnahme in Anhang II der Richtlinie
2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003
über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. EU Nr. L 37 S.
24) entsprechend dem Verfahren des Artikels 14 Abs. 2 dieser Richtlinie
angewandt werden. Bei der Behandlung müssen mindestens die technischen
Anforderungen nach Anhang IV erfüllt werden. (3) Der Betreiber einer
Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, hat die Anlage jährlich durch
einen Sachverständigen zertifizieren zu lassen. Ein Zertifikat darf
nur dann erteilt werden, wenn die Anlage technisch geeignet ist und an der
Anlage alle Primärdaten bis zum Verwerter, die zur Berechnung und zum
Nachweis der Verwertungsquoten erforderlich sind, in nachvollziehbarer
Weise dokumentiert werden. Das Zertifikat gilt längstens für die Dauer von
18 Monaten. Dem Betreiber ist zur Erfüllung der Voraussetzungen für die
Erteilung des Zertifikates vom Sachverständigen eine drei Monate nicht
überschreitende Frist zu setzen. Bei der Überprüfung der Anforderungen
sind die Ergebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die 1. durch einen
unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß
Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni
1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem
Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) oder gemäß Artikel 3 Abs. 2
Buchstabe d und Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von
Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1), 2. durch eine nach DIN EN
45012 akkreditierte Stelle im Rahmen der Zertifizierung eines
Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO 9001 oder 9004 oder 3. durch
Sachverständige im Rahmen der Überprüfung von Anlagen nach § 19i Abs. 2 Satz
3 des Wasserhaushaltsgesetzes und der in seinem Rahmen
erlassenen Vorschriften der Länder vorgenommen wurden. Der Betreiber einer
Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, ist verpflichtet, die von ihm
erfassten Daten zu den Mengenströmen, welche die Hersteller für die
Erfüllung ihrer Pflichten nach § 13 benötigen, den
Herstellern mitzuteilen. (4) Behandlungsanlagen gelten als im Sinne
dieses Gesetzes zertifiziert, wenn der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist
und die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes geprüft und im
Überwachungszertifikat ausgewiesen ist. (5) Ein Zertifikat nach Absatz 3
darf nur erteilen, wer 1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt
ist oder 2. eine Zulassung als Umweltgutachter oder als
Umweltgutachterorganisation nach den §§ 9 und 10 des
Umweltauditgesetzes für Tätigkeiten nach Abschnitt D Unterabschnitt DN Nr.
37 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9.
Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der
Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S.
1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 vom 24. März 1993 (ABl.
EG Nr. L 83 S. 1), besitzt. § 12 Verwertung (1) Altgeräte sind so zu
behandeln, dass 1. bei Altgeräten der Kategorien 1 und 10 a) der Anteil
der Verwertung mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät
beträgt und b) der Anteil der Wiederverwendung und der
stofflichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens
75 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt, 2. bei
Altgeräten der Kategorien 3 und 4 a) der Anteil der Verwertung mindestens 75
Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt und b) der
Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei Bauteilen,
Werkstoffen und Stoffen mindestens 65 Prozent des
durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt, 3. bei Altgeräten der
Kategorien 2, 5, 6, 7 und 9 a) der Anteil der Verwertung mindestens 70
Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt und b) der
Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei Bauteilen,
Werkstoffen und Stoffen mindestens 50 Prozent des
durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt, 4. bei Gasentladungslampen
der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei
Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 80 Prozent des Gewichts der
Lampen beträgt. (2) Altgeräte, die als Ganzes wiederverwendet
werden, werden bis zum 31. Dezember 2008 bei der Berechnung der in Absatz
1 festgelegten Zielvorgaben nicht berücksichtigt. (3) Im Rahmen der
Zertifizierung nach § 11 Abs. 3 ist nachzuweisen, dass vom Erstbehandler alle
Aufzeichnungen über die Menge der Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und
Stoffe geführt werden, wenn diese 1. der Behandlungsanlage zugeführt
werden, 2. die Behandlungsanlage verlassen, 3. der Verwertungsanlage
zugeführt werden. Dem Betreiber der Anlage, in der die
Erstbehandlung erfolgt, sind zu diesem Zweck die entsprechenden
Daten durch die weiteren Behandlungs- und Verwertungsanlagen zur Verfügung
zu stellen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn
am 23. März 2005 767 (4) Altgeräte, die aus der Europäischen
Gemeinschaft ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in
Absatz 1 festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wenn 1. nachgewiesen
ist, dass die Anforderungen nach Absatz 1 sowie die Anforderungen nach § 11
eingehalten werden und 2. die Ausfuhr ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere
im Einklang mit a) der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1.
Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in
der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom
28. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 349 S. 1), b) der Verordnung (EG) Nr.
1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln
und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte
nicht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
angehörende Länder (ABl. EG Nr. L 166 S. 6), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission vom 16. November 2001 (ABl.
EG Nr. L 303 S. 11), c) der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der
Kommission vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbringung
bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der
Beschluss C(92) 39 endg. der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung nicht gilt, anzuwendenden
Kontrollverfahren (ABl. EG Nr. L 185 S. 1), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission vom 16. November 2001 (ABl.
EG Nr. L 303 S. 11). § 13 Mitteilungs- und Informationspflichten der
Hersteller (1) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Gemeinsamen Stelle
(§ 14) mitzuteilen: 1. monatlich die Geräteart und Menge der von ihm
in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte; die Menge der von ihm
in Verkehr gebrachten Geräte, für die eine Garantie nach § 6 Abs. 3 Satz 1
erforderlich ist, ist gesondert auszuweisen; 2. die Menge der von ihm je
Gruppe nach § 9 Abs. 4 im Kalenderjahr bei den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern abgeholten Altgeräte; 3. die Geräteart und Menge der
von ihm im Kalenderjahr nach § 9 Abs. 8 gesammelten Altgeräte; 4. die
Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr wiederverwendeten
Altgeräte; 5. die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr stofflich
verwerteten Altgeräte; 6. die Menge der von ihm je Kategorie im
Kalenderjahr verwerteten Altgeräte; 7. die Menge der von ihm je Kategorie
im Kalenderjahr ausgeführten Altgeräte. (2) In den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 können abweichende Meldezeiträume mit der Gemeinsamen
Stelle vereinbart werden. Die Mitteilung erfolgt jährlich bis zum 30.
April, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 nicht erforderlich ist. (3)
Anzugeben ist vorrangig das Gewicht. Ist die Angabe des Gewichts nicht
möglich, kann die Anzahl der Geräte gemeldet werden. Soweit die Angabe der
Menge nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame
Stelle darf in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 zusätzlich die Angabe
der Anzahl der Geräte verlangen. Sie kann verlangen, dass die Angaben
nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 durch einen unabhängigen Sachverständigen
bestätigt werden. Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7 müssen bis zum
30. April des darauf folgenden Kalenderjahres bei der Gemeinsamen Stelle
vorliegen. (4) Jeder Hersteller hat darüber hinaus der Gemeinsamen Stelle
jährlich bis zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den
Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 12 Abs. 3 zu
melden. (5) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt der
Hersteller die Daten nach den Absätzen 1 und 4 der zuständigen Behörde
mit. (6) Jeder Hersteller hat den
Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungsanlagen und Anlagen zur
stofflichen Verwertung Informationen über die Wiederverwendung und
Behandlung für jeden in Verkehr gebrachten Typ neuer Elektro- und
Elektronikgeräte innerhalb eines Jahres nach dem Inverkehrbringen des
jeweiligen Gerätes in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form zur
Verfügung zu stellen. Aus diesen Informationen muss sich ergeben, welche
verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte
enthalten und an welcher Stelle sich in den Elektro- und
Elektronikgeräten gefährliche Stoffe und Zubereitungen befinden. Diese
Pflicht besteht nur, soweit dies für die
Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungsanlagen und Anlagen zur
stofflichen Verwertung erforderlich ist, damit diese den Bestimmungen dieses
Gesetzes nachkommen können. Abschnitt 4 Gemeinsame Stelle, zuständige
Behörde § 14 Aufgaben der Gemeinsamen Stelle (1) Die Gemeinsame Stelle
unterstützt die zuständige Behörde bei der Vorbereitung ihrer Entscheidungen
nach § 9 Abs. 5 Satz 4 und § 16 Abs. 2, 3 und 5. Sie ist verpflichtet, der
zuständigen Behörde Auskunft über die von den Herstellern nach § 13 Abs. 1
und 4 gemeldeten Daten und die Berechnung nach den Absätzen 5 und 6 zu
erteilen. (2) Die Gemeinsame Stelle erfasst die Meldungen der zuständigen
Behörde nach § 16 Abs. 4. Sie veröffentlicht die registrierten Hersteller
sowie deren Geräteart und Registrierungsnummer im Internet. 768
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März
2005 (3) Die Gemeinsame Stelle nimmt die Meldungen
der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 9 Abs. 4 Satz 2
entgegen. (4) Die Gemeinsame Stelle ist berechtigt, die Zuordnung der
Geräte zu den Gerätearten festzulegen. Sie kann für die Meldung nach den
Absätzen 2 und 3 sowie § 13 Abs. 1 und 4 einheitliche Datenformate
vorgeben. (5) Die Gemeinsame Stelle berechnet die Menge der von jedem
registrierten Hersteller bei den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern
abzuholenden Altgeräte und meldet die Berechnung der zuständigen
Behörde. Für die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Elektro-
und Elektronikgeräte berechnet sich die Verpflichtung jedes Herstellers nach
seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr
gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart. Für die
ab dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte
berechnet sich die Verpflichtung nach Wahl des Herstellers nach 1. dem von
ihm durch Sortierung oder nach wissenschaftlich anerkannten statistischen
Methoden nachgewiesenen Anteil seiner eindeutig
identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro
Geräteart oder 2. seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen
Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten
pro Geräteart. Grundlage sind die Meldungen der Hersteller nach § 13 Abs.
1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 4. Kommt der Hersteller seiner Meldepflicht
nicht nach, kann die Gemeinsame Stelle die Menge seiner in Verkehr gebrachten
Elektround Elektronikgeräte schätzen. Die von einem Hersteller gesammelte
Menge an Altgeräten derjenigen Gerätearten, für die eine Garantie nach § 6
Abs. 3 nachzuweisen ist, wird auf seinen jeweiligen Anteil nach Satz 2 oder
3 angerechnet. Für nicht sortier- oder identifizierbare Altgeräte gilt
Satz 2 entsprechend. (6) Die Gemeinsame Stelle berechnet die zeitlich
und örtlich gleichmäßige Verteilung der Abholpflicht auf
alle registrierten Hersteller auf der Basis einer
wissenschaftlich anerkannten Berechnungsweise, die durch Gutachten eines
unabhängigen Sachverständigen bestätigt wurde. Die Berechnungsweise ist im
Internet zu veröffentlichen. Die Gemeinsame Stelle meldet die
ermittelte Abholpflicht der zuständigen Behörde. Die Sätze 1 und 2 gelten
auch für die Berechnung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Behältnissen
nach § 9 Abs. 5 Satz 1. Satz 3 gilt entsprechend. (7) Die Gemeinsame
Stelle erstellt jährlich ein Verzeichnis sämtlicher registrierter Hersteller
und leitet dieses dem Umweltbundesamt zu. Sie meldet dem
Umweltbundesamt darüber hinaus jährlich jeweils bis zum 1. Juli bezogen
auf das vorangegangene Kalenderjahr 1. die Menge der von sämtlichen
Herstellern je Kategorie in Verkehr gebrachten Elektro- und
Elektronikgeräte, 2. die Menge der von sämtlichen Herstellern je
Kategorie bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten und
nach § 9 Abs. 8 gesammelten Altgeräte, 3. die Menge der von sämtlichen
Herstellern je Kategorie wiederverwendeten Altgeräte, 4. die Menge der von
sämtlichen Herstellern je Kategorie stofflich verwerteten Altgeräte, 5.
die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie in sonstiger Weise nach
§ 3 Abs. 7 verwerteten Altgeräte, 6. die Menge der von sämtlichen Herstellern
abgeholten und eingesammelten Altgeräte, die ausgeführt wurden. Anzugeben
ist vorrangig das Gewicht. Ist die Angabe des Gewichts nicht möglich, kann
die Anzahl der Altgeräte gemeldet werden. Soweit die Angabe der Menge
nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. (8) Darüber hinaus
meldet die Gemeinsame Stelle dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. Juli die
von den Herstellern nach § 13 Abs. 4 gemeldeten Mengen. (9) Die Gemeinsame
Stelle darf Verträge mit Entsorgungsunternehmen weder schließen noch
vermitteln. (10) Die Gemeinsame Stelle kann von der zuständigen Behörde
Ersatz für Kosten verlangen, die ihr für Leistungen nach § 14 Abs. 3, 5 und 6
entstehen. Dieser Anspruch richtet sich im Falle der Beleihung gegen
die Beliehene. § 15 Organisation der Gemeinsamen Stelle (1) Die
Gemeinsame Stelle muss durch Satzung, Gesellschaftsvertrag oder sonstige
Regelung 1. die in § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 3 und 5 bis 9 genannten,
von ihr zu erfüllenden Aufgaben verbindlich festlegen, 2. ihre
Organisation und Ausstattung so ausgestalten, dass eine ordnungsgemäße
Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben sichergestellt ist, 3.
gewährleisten, dass sie für alle Hersteller zu gleichen Bedingungen
zugänglich ist und alle Hersteller an der internen Regelsetzung mitwirken
können, 4. gewährleisten, dass die Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
eingehalten werden. Die Regelung ist im Internet zu veröffentlichen.
Die Gemeinsame Stelle hat im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen
Aufsichtsbehörde für den Datenschutz Regelungen zum Schutz
personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu
schaffen. (2) Die Gemeinsame Stelle richtet einen Beirat ein. Dem Beirat
müssen Vertreter der Hersteller, Vertreiber, öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger, des Bundes und der Länder sowie der Entsorgungswirtschaft
und der Umwelt- und Verbraucherschutzverbände angehören. Der Beirat gibt
sich eine Geschäftsordnung. § 16 Aufgaben der zuständigen Behörde (1)
Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt. (2) Die zuständige Behörde
registriert den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem
Ort der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am
23. März 2005 769 Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift, dem
Namen des Vertretungsberechtigten sowie der Geräteart und erteilt eine
Registrierungsnummer. Ist eine Garantie nach § 6 Abs. 3 erforderlich, darf
die Registrierung nur erfolgen, wenn der Hersteller diese vorlegt. (3) Die
zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes die Registrierung und die Registrierungsnummer
widerrufen, wenn der Hersteller eine nach § 6 Abs. 3 erforderliche
Garantie nicht vorlegt oder seine Abholpflichten nach § 10 Abs. 1 Satz 1
schwerwiegend verletzt. (4) Die zuständige Behörde teilt der
Gemeinsamen Stelle die von ihr registrierten Hersteller sowie
deren Geräteart und Registrierungsnummer mit. Sie teilt der Gemeinsamen
Stelle darüber hinaus mit, welche Registrierungen widerrufen wurden, sobald
der Widerruf bestandskräftig ist. (5) Erhält die zuständige Behörde eine
Meldung der Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 6 Satz 3, trifft sie die im
Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur zügigen Abholung der
bereitgestellten Behältnisse unter Berücksichtigung der von ihr geprüften
Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 5 und 6. Abschnitt
5 Beleihung § 17 Ermächtigung zur Beleihung (1) Die zuständige
Behörde wird ermächtigt, eine juristische Person des Privatrechts, eine
rechtsfähige Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle,
die von Herstellern als Gemeinsame Stelle errichtet wird, mit den Aufgaben
nach § 9 Abs. 5 Satz 4 und § 16 Abs. 2 bis 5, einschließlich der
Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte, zu beleihen. Diese hat
die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der
ihr übertragenen Aufgaben zu bieten. Sie bietet die notwendige Gewähr,
wenn 1. die Personen, die nach Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der
Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich
geeignet sind, 2. sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige
Ausstattung und Organisation hat, 3. sichergestellt ist, dass die
Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. Die zu Beleihende darf nur
die in diesem Gesetz genannten Aufgaben wahrnehmen. (2) Die Beleihende
kann der Beliehenen die Befugnis übertragen, für ihre Tätigkeit Gebühren und
Auslagen zu erheben. (3) Die Beleihung ist im Bundesanzeiger bekannt
zu machen. § 18 Aufsicht (1) Die Beliehene untersteht der Rechts-
und Fachaufsicht der Beleihenden. (2) Erfüllt die Beliehene die ihr nach §
17 Abs. 1 übertragenen Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist
die Beleihende befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder durch einen
besonders Beauftragten durchführen zu lassen. § 19 Beendigung der
Beleihung (1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene
aufgelöst ist. (2) Die Beleihende kann unbeschadet des § 49
des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung widerrufen, wenn die
Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt. (3) Die
Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich verlangen.
Dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist zu entsprechen, die
zur Fortführung der Aufgabenerfüllung nach § 16
erforderlich ist. Abschnitt 6 Schlussbestimmungen §
20 Beauftragung Dritter Soweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten
zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt § 16 Abs. 1 Satz 2
und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. § 21 Widerspruch und
Klage (1) Gegen Verwaltungsakte nach § 9 Abs. 5 Satz 4 oder nach § 16 Abs.
2, 3 und 5 findet kein Widerspruchsverfahren statt. (2) Die Klage gegen
eine Anordnung nach § 9 Abs. 5 Satz 4 oder nach § 16 Abs. 5 hat keine
aufschiebende Wirkung. § 22 Kosten (1) Für Amtshandlungen der
zuständigen Behörde nach diesem Gesetz werden kostendeckende Gebühren und
Auslagen erhoben. Auslagen im Sinne des Satzes 1 sind auch die von der
zuständigen Behörde nach § 14 Abs. 10 erstatteten Kosten. (2) Das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der
Gebühren und die Auslagen zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze
vorzusehen. § 23 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig 770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr.
17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein
Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt, 2. entgegen § 6 Abs. 2
Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt, 3. entgegen §
6 Abs. 2 Satz 4 die Registrierungsnummer nicht führt, 4. entgegen § 6 Abs.
2 Satz 5 Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt, 5. entgegen § 6
Abs. 4 Satz 3 die Kosten für die Entsorgung ausweist, 6. entgegen § 9 Abs.
7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 jeweils in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2
in Verbindung mit Anhang III Nr. 1, 3, 5, 6 oder 7 eine Flüssigkeit nicht
entfernt oder eine dort genannte Anforderung nicht erfüllt, 7. entgegen §
9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 jeweils in Verbindung mit § 12 Abs. 3
Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig führt, 8. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein
bereitgestelltes Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig abholt oder 9.
entgegen § 13 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro
geahndet werden. § 24 Übergangsvorschriften Die Wahrnehmung der Rechte
und Pflichten nach § 6 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 5 und 6, § 13 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 bis 4, § 14 Abs. 2, 4, 5, 6 und 9 sowie § 16 Abs.
2 bis 4 wird bis zum 23. November 2005, die Wahrnehmung der Rechte und
Pflichten nach §§ 7 und 8, § 9 Abs. 1 bis 4, Abs. 7 und 8, §§ 10 und 11, § 13
Abs. 1 Nr. 2 bis 7, Abs. 3 Satz 5 und 6 sowie Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 3, 7
und 8 sowie § 16 Abs. 5 bis zum 23. März 2006 ausgesetzt. §
25 Inkrafttreten (1) § 6 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1, die §§ 15 und
16 Abs. 1 sowie die §§ 17 bis 22 treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft. (2) § 5 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. (3) § 12 tritt am 31.
Dezember 2006 in Kraft. (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 13. August
2005 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 16. März 2005 De r Bu n d e
s p r ä s i d e n t Ho r s t K ö h l e r De r Bu n d e s k a n z l e
r Ge r h a r d S c h r ö d e r De r Bu n d e smi n i s t e r f ü r Umwe
l t , Na t u r s c h u t z u n d Re a k t o r s i c h e r h e i t J ü rg e n
Tr i t t i n De r Bu n d e smi n i s t e r f ü r Wi r t s c h a f t u n d
A r be i t Wo l f g a n g Cl eme n t Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil
I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 771 1.
Haushaltsgroßgeräte Große
Kühlgeräte Kühlschränke Gefriergeräte Sonstige Großgeräte zur Kühlung,
Konservierung und Lagerung von
Lebensmitteln Waschmaschinen Wäschetrockner Geschirrspüler Herde und
Backöfen Elektrische Kochplatten Elektrische
Heizplatten Mikrowellengeräte Sonstige Großgeräte zum Kochen oder
zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln Elektrische
Heizgeräte Elektrische Heizkörper Sonstige Großgeräte zum Beheizen von
Räumen, Betten und Sitzmöbeln Elektrische
Ventilatoren Klimageräte Sonstige Belüftungs-, Entlüftungs-
und Klimatisierungsgeräte 2.
Haushaltskleingeräte Staubsauger Teppichkehrmaschinen Sonstige
Reinigungsgeräte Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen
Bearbeitung von Textilien Bügeleisen und sonstige Geräte zum
Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen Pflege von
Kleidung Toaster Friteusen Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum
Öffnen oder Verschließen von Behältnissen oder Verpackungen Elektrische
Messer Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten,
Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die
Körperpflege Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder
Aufzeichnen der Zeit Waagen 3. Geräte der Informations- und
Telekommunikationstechnik Zentrale
Datenverarbeitung: Großrechner Minicomputer Drucker PC-Bereich: PCs
(einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur) Laptops
(einschließlich CPU, Maus, Bildschirm
und Tastatur) Notebooks Elektronische
Notizbücher Drucker Kopiergeräte Elektrische und elektronische
Schreibmaschinen Taschen- und Tischrechner Sonstige Produkte und Geräte
zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung
von Informationen mit elektronischen Mitteln Benutzerendgeräte und
-systeme Faxgeräte Telexgeräte Telefone Münz- und
Kartentelefone Schnurlose
Telefone Mobiltelefone Anrufbeantworter Sonstige Produkte oder Geräte
zur Übertragung von Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen
mit Telekommunikationsmitteln 4. Geräte der
Unterhaltungselektronik Radiogeräte Fernsehgeräte Videokameras Videorekorder Hi-Fi-Anlagen Audio-Verstärker Musikinstrumente Sonstige
Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern,
einschließlich Signalen, oder andere Technologien zur Übertragung von
Tönen und Bildern mit anderen als Telekommunikationsmitteln 5.
Beleuchtungskörper Leuchten für Leuchtstofflampen mit Ausnahme
von Leuchten in Haushalten Stabförmige
Leuchtstofflampen Kompaktleuchtstofflampen Entladungslampen,
einschließlich Hochdruck- Natriumdampflampen und
Metalldampflampen Niederdruck-Natriumdampflampen Sonstige
Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht
mit Ausnahme von Glühlampen und Leuchten in Haushalten 6. Elektrische
und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller
Großwerkzeuge) Bohrmaschinen Sägen Nähmaschinen Anhang I Liste
der Kategorien und Geräte 772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17,
ausgegeben zu Bonn am 23. März 2005 Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen,
Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen,
Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen
Werkstoffen Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen
von Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche
Verwendungszwecke Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche
Verwendungszwecke Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur
sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen
Mitteln Rasenmäher und sonstige Gartengeräte 7. Spielzeug sowie Sport- und
Freizeitgeräte Elektrische Eisenbahnen oder
Autorennbahnen Videospielkonsolen Videospiele Fahrrad-, Tauch-, Lauf-,
Rudercomputer usw. Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen
Bauteilen Geldspielautomaten 8. Medizinprodukte (mit Ausnahme
implantierter und infektiöser Produkte) Geräte für
Strahlentherapie Kardiologiegeräte Dialysegeräte Beatmungsgeräte Nuklearmedizinische
Geräte Laborgeräte für
In-vitro-Diagnostik Analysegeräte Gefriergeräte Fertilisations-Testgeräte Sonstige
Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung
von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen 9. Überwachungs- und
Kontrollinstrumente Rauchmelder Heizregler Thermostate Geräte zum
Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor Sonstige Überwachungs-
und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen (z. B. in Bedienpulten) 10.
Automatische Ausgabegeräte Heißgetränkeautomaten Automaten für heiße oder
kalte Flaschen oder Dosen Automaten für feste
Produkte Geldautomaten Jegliche Geräte zur automatischen Abgabe
von Produkten Anhang II Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und
Elektronikgeräten nach § 7 Das Symbol für die getrennte Sammlung von
Elektround Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf
Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft
anzubringen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu
Bonn am 23. März 2005 773 1. Mindestens folgende Stoffe, Zubereitungen und
Bauteile müssen aus getrennt gesammelten Altgeräten entfernt werden: a)
quecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder Lampen für
Hintergrundbeleuchtung; b) Batterien und Akkumulatoren; c) Leiterplatten
von Mobiltelefonen generell sowie von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche
der Leiterplatte größer ist als 10 Quadratzentimeter; d) Tonerkartuschen,
flüssig und pastös, und Farbtoner; e) Kunststoffe, die bromierte
Flammschutzmittel enthalten; f) Asbestabfall und Bauteile, die Asbest
enthalten; g) Kathodenstrahlröhren; h) Fluorchlorkohlenwasserstoffe
(FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder
teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW), Kohlenwasserstoffe
(KW); i) Gasentladungslampen; j) Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls
zusammen mit dem Geh
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